Allgemeine Geschäftsbedingungen Einlagerung
Stand 01/2026
Lausitz Werft GmbH – im folgenden "Vermieter" genannt
1. Allgemeines
1.1 Diese Bedingungen gelten ausschließlich für die Vermietung von Sommer- und Winterlagerplätzen im Freiland, im Unterstand oder in der Halle. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Mietvertrag beinhaltet lediglich die entgeltliche Zurverfügungstellung einer Stellfläche auf dem Freigelände, im Unterstand oder in der Halle.
2.2 Weitergehende Leistungen umfasst der Mietvertrag nicht; insbesondere nicht weitergehende Pflichten wegen einer Verwahrung des Bootes/Freizeitfahrzeugs. Ein Verwahrungsvertrag wird nicht geschlossen.
2.3 Der Vermieter übernimmt nicht über das Mietverhältnis hinausgehende Obhutspflichten. Sonstige Leistungen, die nicht vom Mietvertrag erfasst werden, können durch gesonderte Verträge vereinbart werden.
2.3 Zum Ein- und Auslagern der Boote werden durch den Vermieter mehrere angeboten und dem Mieter rechtzeitig mitgeteilt. Die Zuweisung des Lagerplatzes erfolgt durch den Vermieter. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Lagerplatzes besteht nicht, es sei denn dieser ist explizit im Mietvertrag benannt.
3. Dauer des Mietvertrages, Kündigung
3.1 Die Vertragsdauer läuft auf unbestimmte Zeit. Vertragsbeginn ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, der 01.10. des Jahres. Der Mietvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht bis zum 30.06. des Jahres, in dem er beendet werden soll, gekündigt wird.
3.2 Der Vermieter hat ein Recht zur fristlosen Kündigung:
a. wenn der Mietzins nach der 2. Mahnung mit angemessener Fristsetzung (10 Kalendertage) nicht bezahlt wurde;
b. bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber dem Vermieter bzw. seinen Mitarbeitern oder anderen Mietern.
c. bei wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung
d. bei wiederholten Verstößen des Mieters gegen seine Verpflichtungen gem. Punkt 6. oder bei
e. Vorliegen sonstiger Gründe, die eine Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar erscheinen lassen.
3.3 Mietverträge für Winterlager berechtigen zur Nutzung einer Stellfläche im Freiland, im Unterstand oder in der Halle in der Zeit von maximal 01.10. des Jahres bis zum 30.04. des Folgejahres, sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes geregelt wird.
4. Slippen/Kranen
4.1 Für das Slippen und Kranen werden im Frühjahr und im Herbst jeweils drei Gemeinschaftstermine benannt, wobei nicht alle Gewichtsklassen an allen Tagen angeboten werden müssen. Der Mieter sollte diese Termine wahrnehmen. Einzelabsprachen können im Mietvertrag vereinbart werden.
5. Pflichten des Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses
5.1 Nach Ablauf der Mietzeit ist die Fläche in geräumten Zustand zurückzugeben. Vom Mieter verursachte Schäden sind zu beseitigen.
Das gilt insbesondere für Bodenverunreinigungen.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Bei Booten und Freizeitfahrzeugen berechnet sich die Fläche nach der tatsächlichen Länge über Alles und der tatsächlichen Breite über Alles.
6.2 Wenn nichts Abweichendes geregelt ist, so gilt die jeweils gültige Preisliste für die Einlagerung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen.
6.3 Auf dem Boot gelagerte, überstehende Masten werden zur Länge hinzugerechnet. Bei Einhausungen und sonstigen Bauten gilt die obige Berechnungsformel analog. Die Formel ist eine reine Berechnungsgrundlage, es besteht kein Anspruch auf die tatsächliche Fläche.
6.4 Der vereinbarte Mietzins ist sofort nach Zugang der Rechnung zahlbar. Zahlung erfolgt ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, 10 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verlangen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 12 % über dem Basiszinssatz.
6.5 Eine Nutzung der Fläche über die Dauer des Nutzungsvertrages hinaus bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Vermieters. Bei einer Gestattung ist der Vermieter berechtigt, zusätzliche Entgelte nach der jeweils gültigen Preisliste zu erheben.
6.6 Sollte der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag und den beauftragten Dienstleistungen nicht nachkommen, so kann der Vermieter das Vermieterpfandrecht an dem eingelagerten Boot/Freizeitfahrzeug geltend machen. Sollte auch nach Ausübung des Pfandrechts und nochmaliger Fristsetzung (10 Werktage) der Rechnungsbetrag nicht beglichen werden, so kann der Vermieter ohne weitere Ankündigung das gepfändete eingelagerte Boot/Freizeitfahrzeug verwerten und sich daraus befriedigen. Ein überschüssiger Betrag steht dem Mieter zu.
7. Zugang und Nutzung
7.1 Der Mieter hat nach Anmeldung Zugang zur Stellfläche in der Zeit von 06.30 bis 15.15 Uhr von Montag bis Freitag, eine vorherige telefonische oder E-Mail-Anmeldung hat zu erfolgen. Davon abweichende Zeiten können vereinbart werden. Angehörige des Mieters, die die eingebrachten Boote/Freizeitfahrzeuge betreten wollen, haben sich im Interesse aller Eigner auf Verlangen des Vermieters auszuweisen. Und sich in entsprechende Listen einzutragen.
7.2 Reparaturen/Überholungsarbeiten an den eingebrachten Booten/Freizeitfahrzeugen oder an sonstigen, vom Mieter eingebrachten Ausrüstungsgegenständen durch fremde Betriebe sind nur nach Anmeldung dieser durch den Mieter zulässig. Die Nutzung von Maschinen und Anlagen des Vermieters durch den Mieter oder Dritte bedarf der Genehmigung des Vermieters.
7.3 Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Vermieters auf der vermieteten Fläche und/oder dem Betriebsgelände des Vermieters andere Gegenstände abzustellen oder unterzubringen, als das im Mietvertrag angegebene Boot/Freizeitfahrzeug.
8. Pflichten des Mieters
8.1 Der Mieter erklärt, dass er sich rechtmäßig im Besitz des Schiffes/Bootes/Freizeitfahrzeugs befindet und keine Pfandrechte etc. Dritter auf dem eingelagerten Boot/Freizeitfahrzeug liegen.
8.2 Das Fahrzeug selbst, Masten, Persenning etc. sind so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen des Vermieters sowie anderer Boote ausgeschlossen sind.
8.3 Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Nutzungsverhältnisses eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3.000.000,00 Euro für Personen- und/oder Sachschäden, sowie Vermögensschäden bis 100.000,00 Euro zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern des Vermieters nachzuweisen.
8.4 Der Mieter ist verpflichtet, während des Mietverhältnisses dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen. Es wird empfohlen, für die Dauer des Mietverhältnisses eine Kaskoversicherung abzuschließen, die dem Wert des Bootes entspricht.
8.5 Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer der Lagerung an Bord des Bootes/Freizeitfahrzeugs keine feuergefährlichen Stoffe, wie insbesondere Treibstoff, Gasflaschen, Munition, Farben etc. zu lagern.
8.6 Der Mieter hat das Boot/Freizeitfahrzeug sowie loses Inventar, Zubehör etc. unter Verschluss zu halten und gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern.
8.7 Masten, die im Winter an Deck der Boote gelagert werden, dürfen vorn und hinten jeweils nicht mehr als 1,5 m über die Schiffsabmessungen hinausragen. Sollen längere Masten gelagert werden, ist ein separates Lager zu benutzen.
8.8 Bei Nutzung dieses separaten Lagers sind die Masten so zu demontieren (Saling, Radar, etc.), dass zum einen eine optimale Ausnutzung der Regalträger erfolgt, zum anderen keine Schäden an Gegenstände Dritter erfolgen können. Der Vermieter kann keine Haftung für Schäden übernehmen, die durch unsachgemäße Lagerung Dritter entstehen.
8.9 Die Verwendung von Unterwasseranstrichen (Antifoulings), in denen Tributylzinn (TBT) enthalten ist, ist verboten. (Hinweis: Lt. Chemikalien-Verbotsverordnung werden Gewässerverunreinigungen mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bereits der Versuch ist strafbar).
8.10 Bei Verwendung von eigenem Heißgeschirr erfolgt auf eigene Gefahr, daraus entstehende Schäden sind vom Verursacher zu tragen.
8.11 Dem Mieter ist grundsätzlich nicht gestattet, auf der Stellfläche die Schiffsmotoren laufen zu lassen, Heizungen zu betreiben, Brennarbeiten durchzuführen sowie Schweiß-, Löt- und sonstige mit Funkenflug verbundene Arbeiten auszuführen. Offenes Feuer und Rauchen sind in der Halle strikt untersagt.
8.12 Schleifarbeiten sind nur unter geschlossenem Folienvorhang mit selbstabsaugenden Schleifmaschinen und angeschlossenen Staubfängern zulässig.
8.13 Der Mieter ist verpflichtet, den Stellplatz sauber zu halten. Der Boden ist durch Planen, Folien oder ähnliches vor Verunreinigungen durch Farbe, Öle etc. zu schützen. Der Mieter trägt die dem Vermieter durch die Beseitigung von Farbe, Öl und sonstigen Verschmutzungen entstehenden Kosten. Für die Entsorgung von Abfällen hat der Mieter nach dem Verursacherprinzip selbst zu sorgen.
8.14 Der Mieter ist verpflichtet, seine Überholungsarbeiten und die für das zu Wasser lassen der Boote notwendigen vorbereitenden Kontrollen (Seeventile, Leitungen, Dichtungen) rechtzeitig, d.h. mindestens 1 Tag vor dem vereinbarten Slip-/Krantermin abgeschlossen zu haben und das Schiff/Boot ab dann für das Slip-/Kranmanöver bereit zu halten.
9. Haftung
9.1 Der Vermieter haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe und Gehilfen. Dieser Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, hier jedoch der Höhe nach begrenzt auf typische voraussehbare Schäden.
9.2 Schadensersatzansprüche, die nicht die Haftung wegen eines Mangels der Nutzungssache Betreffen, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder Kennen müssen des Schadens, ausgenommen bei Vorsatz.
9.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten für sämtliche Ansprüche gegen den Vermieter, seien sie vertraglicher oder nicht vertraglicher Art.
9.4 Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die auf unerlaubte Handlungen Dritter zurückzuführen sind, insbesondere wegen Diebstahls oder Beschädigung.
9.5 Der Vermieter haftet nicht für Einbruch-, Diebstahl-, Feuer-, Wasser-, Sturm-, Frost- oder Explosionsschäden sowie sonstige Schäden, die auf höhere Gewalt oder behördliche Anordnung zurück zu führen sind. Der Vermieter übernimmt darüber hinaus keine Haftung für solche Schäden, die auf Hilfeleistungen zurückzuführen sind, zu denen er nicht verpflichtet ist.
10. Sonstiges
10.1 Das Gelände ist Videoüberwacht. Die Aufnahmen werden zu Sicherungszwecken gespeichert. Der Mieter akzeptiert diese Videoüberwachung Spezifische Regelungen wegen Hygiene können erlassen werden. Diese werden über Aushänge im Eingangsbereich und/oder Rundmails bekannt gegeben. Diese Regelungen sind zu befolgen. Für die Arbeiten an Ihren Booten gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Neubau, Reparatur und andere schiffbauliche Leistungen.
11. Erfüllungsort/Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hoyerswerda, Bautzen oder Görlitz.